BFH - Beschluß vom 13.06.2000
I B 28/00
Normen:
EStG § 7g;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 157

Ausstehende aber noch nicht angeforderte Kapitaleinlagen als Betriebsvermögen

BFH, Beschluß vom 13.06.2000 - Aktenzeichen I B 28/00

DRsp Nr. 2000/9540

Ausstehende aber noch nicht angeforderte Kapitaleinlagen als Betriebsvermögen

Ob eine ausstehende nicht eingeforderte Kapitaleinlage in das Betriebsvermögen i.S. von § 7 g Abs. 2 EStG einzubeziehen ist, ist ernstlich zweifelhaft.

Normenkette:

EStG § 7g;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine GmbH, bildete in ihrer Bilanz für das Streitjahr 1998 eine Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zugleich nahm sie gemäß § 7g Abs. 1 EStG Sonderabschreibungen vor.

Die --berichtigte-- Bilanz zum 31. Dezember 1997 weist auf der Aktivseite ausstehende nicht eingeforderte Einlagen auf das gezeichnete Kapital in Höhe von 200 000 DM und auf der Passivseite ein gezeichnetes Kapital in Höhe von 500 000 DM, einen Jahresüberschuss in Höhe von 46 237,85 DM und einen Gewinnvortrag auf neue Rechnung in Höhe von 85 023,82 DM aus. Hiervon ausgehend ließ der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) im Rahmen der Veranlagung für das Streitjahr die Ansparrücklage und die Sonderabschreibung nicht zu, da das Betriebsvermögen zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres mehr als 400 000 DM betragen habe. Als maßgebendes Betriebsvermögen sah das FA das gezeichnete Kapital in Höhe von 500 000 DM zuzüglich des Gewinnvortrags und abzüglich des Jahresfehlbetrages an.