Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten in der Sache darüber, ob der Beklagte zur Ausstellung einer Bescheinigung im Rahmen des § 20 Abs. 6 ErbStG gegenüber einer Versicherungsgesellschaft verpflichtet war.
Der Arbeitgeber der Klägerin hatte aufgrund einer der Klägerin erteilten Versorgungszusage eine Rückdeckungsversicherung bei der B Lebensversicherung abgeschlossen, deren Rechtsnachfolger zunächst die C- und dann die D-Lebensversicherung wurde. Die Ansprüche aus der Versicherung waren an die Klägerin abgetreten.
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