Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. November 2019 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III.Der Kläger hat 225,00 EUR an die Staatskasse zu zahlen.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
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