FG Düsseldorf - Urteil vom 11.01.2023
4 K 1870/21 Z
Normen:
VO (EU) 952/2013 Art. 27 Abs. 1;

Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für die Ausfuhr von Futtermitteln

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2023 - Aktenzeichen 4 K 1870/21 Z

DRsp Nr. 2023/3024

Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für die Ausfuhr von Futtermitteln

Tenor

Der Bescheid vom 11. Februar 2021 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2021 wird aufgehoben, soweit der Beklagte für das Erzeugnis A (Artikel Nr. ...) die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Nr. A 000001 vom 28. März 2018, Nr. A 000002 vom 27. Juni 2018 und Nr. A 000003 vom 9. Juli 2018 - insoweit nur bezüglich der Position 1 der Rechnung Nr. 73676 vom 19. März 2019 für 1.305 Packungen mit einem Gesamtgewicht von 19.575 kg - sowie für das Erzeugnis B (Artikel Nr. ...) die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Nr. A 000004 am 22. Februar 2019 zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 83 % und der Beklagte trägt 17 % der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VO (EU) 952/2013 Art. 27 Abs. 1;

Tatbestand