I. Über das Vermögen des Schuldners ist mit Beschluss vom 13.08.2004 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum Treuhänder bestellt worden. Mit Beschluss vom 21.06.2006 ist dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt und Dipl.-Rpfl. H. zum Treuhänder für die Wohlverhaltensperiode bestimmt worden. Der Beschluss ist auch dem bisherigen Treuhänder am 27.06.2006 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 29.06./30.06.2006 hat dieser gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt.
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