FG München, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2241/01
Austausch einer Rechtsgrundlage
BFH, Beschluss vom 11.09.2003 - Aktenzeichen IV B 35/02
DRsp Nr. 2003/17473
Austausch einer Rechtsgrundlage
Es bestehen grds. keine Bedenken, die Rechtsgrundlage auch im gerichtlichen Verfahren auszutauschen, soweit der festgestellte Sachverhalt den Tatbestand einer anderen Norm erfüllt und diese das materielle Ergebnis trägt. Ein Austausch scheidet nur dann aus, wenn die neu herangezogene Rechtsfolge dem FA auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensentscheidung abverlangt.