Selbst bei Nachweis der Asbesthaltigkeit werden die Aufwendungen nur berücksichtigt, soweit sie den Wert der Heizungsanlage im Vergleich zu vorher nicht übersteigen. Ein Abzug scheidet daher bei Elektrospeicherheizungen ab einem Alter von 25 Jahren aus, da aufgrund des Alters ohnehin eine Erneuerung vorzunehmen ist und sich somit für die alte Heizungsanlage ein Restwert von 0 DM ergibt.
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