FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.04.2010
2 K 1464/08
Normen:
EStG 2005 § 3 Nr. 3; EStG 2005 § 22 Nr. 1 S. 3a, aa; DBA CHE Art. 21; FZG Art. 2 Abs. 1; FZG Art. 1 Abs. 2; BVG Art. 37 Abs. 2;

Austrittsleistungen aus Schweizer Pensionskassen sind nach § 3 Nr. 3 EStG 2005 steuerfrei

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 2 K 1464/08

DRsp Nr. 2011/2658

Austrittsleistungen aus Schweizer Pensionskassen sind nach § 3 Nr. 3 EStG 2005 steuerfrei

Austrittsleistungen, die dem in der Schweiz ehemals tätigen und in Deutschland wohnhaften Steuerpflichtigen von einer Schweizer Pensionskasse bei endgültigem Verlassen der Schweiz gezahlte werden, sind nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfreie sonstige Einnahmen i. S. v. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa., da der einmaligen Leistung der Verzicht auf einen Rentenanspruch gegenübersteht.

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 6. November 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2008 wird die Einkommensteuer auf ... EUR festgesetzt.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens zu tragen.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung von mehr als 1.500 EUR, darf die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung abwenden, wenn der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2005 § 3 Nr. 3; EStG 2005 § 22 Nr. 1 S. 3a, aa; DBA CHE Art. 21; FZG Art. 2 Abs. 1;