FG Hamburg - Urteil vom 09.06.2009
4 K 119/07
Normen:
EnergieStG § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a; EnergieStG § 21; MinölStG § 12;

Ausübung des Auswahlermessens

FG Hamburg, Urteil vom 09.06.2009 - Aktenzeichen 4 K 119/07

DRsp Nr. 2010/8719

Ausübung des Auswahlermessens

1. Zur Frage, ob ein unentgeltlich tätiger Schiffsführer eines Schiffes, das sich im Besitz eines gemeinnützigen Vereins befindet, der das Schiff gegen Entgelt einer Förderungsgesellschaft zur Nutzung überlässt, als alleiniger Steuerschuldner für Energiesteuern in Anspruch genommen werden kann? 2. Sind mehrere Personen als Gesamtschuldner zur Erfüllung einer Steuerschuld verpflichtet, so hat die Behörde eine im pflichtgemäßen Ermessen liegende Auswahlentscheidung zu treffen.

Normenkette:

EnergieStG § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a; EnergieStG § 21; MinölStG § 12;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger als Steuerschuldner für Energiesteuer in Anspruch genommen werden kann.

Der Kläger war Kapitän des Segelschiffes 'A' (im Folgenden: Schiff), als am 25.09.2006 anlässlich einer Kraftstoffkontrolle von der Besatzung eines Zollbootes festgestellt wurde, dass sich in den beiden Seitentanks und dem Tagestank des Schiffes grün gefärbter Dieselkraftstoff befand. Die Schiffsführung erklärte vor Ort, zuletzt in B, ..., gebunkert zu haben. Auf der Grundlage des ermittelten Fassungsvermögens der beiden Seitentanks und des tatsächlichen Inhalts des Tagestanks erging gegenüber dem Kläger ein Steuerbescheid für insgesamt 31.000 l Gasöl über 15.056,70 € Energiesteuer (EnergieSt).