Streitig ist in erster Linie, ob die Heranziehung der Kläger (Erwerber) zur Schenkungsteuer ermessensfehlerhaft ist, und ob - verneinendenfalls - ein Betrag von ... DM je Kläger als übliches Gelegenheitsgeschenk nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) steuerfrei bleibt.
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