FG Niedersachsen - Urteil vom 20.08.2009
11 K 121/08
Normen:
AO § 69; AO § 34; AO § 71; AO § 191 Abs. 1; EStG § 42d;
Fundstellen:
DStRE 2010, 187

Ausübung des Entschließungsermessens für eine Inanspruchnahme des Arbeitgeber oder der Arbeitnehmern

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.08.2009 - Aktenzeichen 11 K 121/08

DRsp Nr. 2009/22946

Ausübung des Entschließungsermessens für eine Inanspruchnahme des Arbeitgeber oder der Arbeitnehmern

1. Die Entscheidung, einen Dritten als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen, hat der Gesetzgeber in das Ermessen der Behörde gestellt. 2. Hat der ArbG den Arbeitslohn nicht vorschriftsmäßig ermittelt, einbehalten und abgeführt, kann das FA die LSt bis zum Ablauf der Verjährungsfrist sowohl vom ArbG als auch vom ArbN nachfordern. Beide sind Gesamtschuldner. 3. Die Wahl, an welchen Gesamtschuldner sich das FA halten will, hat es nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Das setzt voraus, dass das FA in eine entsprechende Prüfung eingetreten ist. 4. Bloße Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte des FA, die insbesondere die schnelle und einfache Nacherhebung der LSt als maßgebend ansehen, reichen für die Ermessensausübung nicht aus. 5. Zu Umständen, die auf eine fehlerhafte Ermessensausübung schließen lassen.

Normenkette:

AO § 69; AO § 34; AO § 71; AO § 191 Abs. 1; EStG § 42d;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids, mit dem der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Klägerin als Arbeitgeberin für nicht ordnungsgemäß angemeldete und abgeführte Lohnsteuer und Nebenleistungen (Zeitraum November 2002 bis Dezember 2004) in Anspruch genommen hat.