Der Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 07.11.2013 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 07.07.2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Beigeladene zu 1. getrennt von dem Beigeladenen zu 2. zur Einkommensteuer zu veranlagen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die Klägerin befugt war, Einspruch gegen den an die Beigeladene zu 1. adressierten Einkommensteuerbescheid für 2012 einzulegen und das Veranlagungswahlrecht auszuüben.
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