FG Berlin - Urteil vom 22.02.2002
3 K 3071/95
Normen:
EStG § 26a ; EStG § 26 Abs. 1 ; AO § 42 ; AO § 278 Abs. 2 ;

Ausübung des Wahlrechts auf getrennte Veranlagung

FG Berlin, Urteil vom 22.02.2002 - Aktenzeichen 3 K 3071/95

DRsp Nr. 2003/3994

Ausübung des Wahlrechts auf getrennte Veranlagung

Der Antrag auf getrennte Veranlagung kann bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheides oder eines Änderungsbescheides und im finanzgerichtlichen Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ausgeübt oder widerrufen werden.

Normenkette:

EStG § 26a ; EStG § 26 Abs. 1 ; AO § 42 ; AO § 278 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger, die bis zum Jahr 1997 verheiratet waren, beantragten in der am 2. Mai 1990 beim Beklagten für das Jahr 1988 eingereichten Einkommensteuererklärung die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer. Der Beklagte veranlagte die Kläger in dem am 29. Juli 1991 ergangenen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid für 1988 antragsgemäß zusammen. Gegen diesen Bescheid und den nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ergangenen Änderungsbescheid vom 6. Dezember 1994 legten die Kläger Einspruch ein.