Die Kläger, die bis zum Jahr 1997 verheiratet waren, beantragten in der am 2. Mai 1990 beim Beklagten für das Jahr 1988 eingereichten Einkommensteuererklärung die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer. Der Beklagte veranlagte die Kläger in dem am 29. Juli 1991 ergangenen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid für 1988 antragsgemäß zusammen. Gegen diesen Bescheid und den nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ergangenen Änderungsbescheid vom 6. Dezember 1994 legten die Kläger Einspruch ein.
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