Die Kläger, die bis zum Jahr 1997 miteinander verheiratet waren, beantragten in den beim Beklagten für die Streitjahre eingereichten Einkommensteuererklärungen zunächst die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer. Der Beklagte veranlagte die Kläger antragsgemäß zusammen, ging aber von anderen als den deklarierten Besteuerungsgrundlagen aus. Die hiergegen eingelegten Einsprüche, mit denen die Kläger schließlich auf ein Getrenntleben seit 1988 hinweisen, ein Vorbringen das sie im Klageverfahren für die Streitjahre nicht mehr aufrechterhielten, wies der Beklagte in den Eingangsentscheidungen vom 26. Juni 1998 unter Teilabhilfe im Übrigen zurück.
Im Klageverfahren haben die Kläger nunmehr die Durchführung getrennter Veranlagungen begehrt. Wegen des Sachvortrags im Einzelnen wird auf den Tatbestand des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren 3 K 3062/97 verwiesen.
Die Kläger beantragen,
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