FG Berlin - Urteil vom 26.04.2002
3 K 3062/97
Normen:
EStG § 26a ; EStG § 26 Abs. 1 ; AO § 42 ; AO § 278 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1040

Ausübung des Wahlrechts zur getrennten Veranlagung

FG Berlin, Urteil vom 26.04.2002 - Aktenzeichen 3 K 3062/97

DRsp Nr. 2003/9320

Ausübung des Wahlrechts zur getrennten Veranlagung

Das in § 26 Abs. 1 EStG Ehegatten eingeräumte Wahlrecht zur getrennten Veranlagung oder zur Zusammenveranlagung kann im finanzgerichtlichen Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ausgeübt oder widerrufen werden.

Normenkette:

EStG § 26a ; EStG § 26 Abs. 1 ; AO § 42 ; AO § 278 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger, die bis zum Jahr 1997 miteinander verheiratet waren, beantragten in den beim Beklagten für die Streitjahre eingereichten Einkommensteuererklärungen zunächst die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer. Der Beklagte veranlagte die Kläger antragsgemäß zusammen. Die gegen die Bescheide über Einkommensteuer für 1989 vom 27. August 1991, für 1990 vom 26. April 1993 sowie für 1991 vom 26. April 1993 eingelegten Einsprüche wies der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 1997 unter teilweiser Abhilfe im Übrigen als unbegründet zurück.