Die Kläger, die bis zum Jahr 1997 miteinander verheiratet waren, beantragten in den beim Beklagten für die Streitjahre eingereichten Einkommensteuererklärungen zunächst die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer. Der Beklagte veranlagte die Kläger antragsgemäß zusammen. Die gegen die Bescheide über Einkommensteuer für 1989 vom 27. August 1991, für 1990 vom 26. April 1993 sowie für 1991 vom 26. April 1993 eingelegten Einsprüche wies der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 1997 unter teilweiser Abhilfe im Übrigen als unbegründet zurück.
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