Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein 1995 mit einem Doppelhaus bebautes Grundstück zum Umlauf- oder zum Anlagevermögen eines gewerblichen Grundstückshandels gehört.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahr 1994 erwarb die Klägerin ein unbebautes Grundstück von 11.800 qm und parzellierte es. Die einzelnen Parzellen verkaufte sie - bis auf ein Grundstück mit einer Größe von 2.029 qm - noch im gleichen Jahr. Die Klägerin ging davon aus, dass durch ihre Tätigkeit 1994 ein gewerblicher Grundstückshandel begründet worden sei. Sie ermittelte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1994 gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG), hierbei berücksichtigte sie die Anschaffungskosten für das unparzellierte Grundstück in Höhe von 2.437.563,77 DM als Betriebsausgaben und ermittelte einen Gewinn in Höhe von 275.638,29 DM.
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