BFH - Urteil vom 14.12.2023
IV R 4/21
Normen:
GewStG § 28; GewStG § 29 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 30; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 65 Abs. 1; FGO § 68 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 2; AO § 188; GG Art. 20a; GG Art. 28 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2024, 673
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 705/19

Auswahl der Zerlegungsfaktoren für die Zerlegung bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte; Menge des in den jeweiligen Gemeinden abgegebenen Erdgases bei einer durch eine Erdgasleitung begründeten mehrgemeindlichen Betriebsstätte als ein geeignetes sachliches Zerlegungskriterium

BFH, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen IV R 4/21

DRsp Nr. 2024/5642

Auswahl der Zerlegungsfaktoren für die Zerlegung bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte; Menge des in den jeweiligen Gemeinden abgegebenen Erdgases bei einer durch eine Erdgasleitung begründeten mehrgemeindlichen Betriebsstätte als ein geeignetes sachliches Zerlegungskriterium

1. NV: Die Auswahl der Zerlegungsfaktoren für die Zerlegung bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte muss der Eigenart der Betriebsstätte und den Interessen der beteiligten Gemeinden nur in typisierter Form Rechnung tragen. 2. NV: Die Menge des in den jeweiligen Gemeinden abgegebenen Erdgases kann bei einer durch eine Erdgasleitung begründeten mehrgemeindlichen Betriebsstätte ein geeignetes sachliches Zerlegungskriterium sein.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.09.2019 - 8 K 705/19 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

GewStG § 28; GewStG § 29 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 30; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 65 Abs. 1; FGO § 68 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 2; AO § 188; GG Art. 20a; GG Art. 28 Abs. 2;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags einer Steuerschuldnerin, die Erdgas durch eine Gasleitung an verschiedene Abnahmestellen in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) leitet.