LSG Bayern - Urteil vom 14.09.2022
L 12 KA 35/21
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGB V § 103 Abs. 3; SGB V § 95 Abs. 2; BPl-RL § 26; SGB V § 103 Abs. 5 S. 1; SGB V § 103 Abs. 4c S. 3; SGB V § 103 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG München, vom 27.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 10/21

Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Bewerbern bezüglich eines VertragsarztsitzesBerücksichtigung eines Bewerbers bezüglich eines Vertragsarztsitzes als QuotensitzAnwendung Nachrangigkeitsregelung gemäß § 103 Abs. 4c S. 3 SGB VPartielle Entsperrung bezüglich einer Neubesetzung eines Vertragsarztsitzes

LSG Bayern, Urteil vom 14.09.2022 - Aktenzeichen L 12 KA 35/21

DRsp Nr. 2023/10842

Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Bewerbern bezüglich eines Vertragsarztsitzes Berücksichtigung eines Bewerbers bezüglich eines Vertragsarztsitzes als Quotensitz Anwendung Nachrangigkeitsregelung gemäß § 103 Abs. 4c S. 3 SGB V Partielle Entsperrung bezüglich einer Neubesetzung eines Vertragsarztsitzes

Die Vorschrift des § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V ist im Rahmen der Auswahl zwischen mehreren Bewerbern um eine Zulassung bei partieller Entsperrung eines Planungsbereichs zugunsten eines Quotensitzes entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.07.2021, Az.: S 43 KA 10/21, sowie der Beschluss des Beklagten vom 20.10.2020 (Az.: 071/20) insgesamt (Ziffern 1 bis 3) aufgehoben und der Beklagte verurteilt, über den Widerspruch der Klägerin gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses Ärzte - Schwaben - vom 06.05.2020 sowie den Antrag der Klägerin auf Genehmigung der Beschäftigung von Dr. N, FA´in für Innere Medizin und Rheumatologie, im MVZ, R-Straße, K-Stadt mit 20 Wochenstunden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGB V § 103 Abs. 3; SGB V § 95 Abs. 2; BPl-RL § 26; SGB V § 103 Abs. S. 1;