I.
Streitig ist, ob der Kläger zu Recht als Gesamtschuldner für Einfuhrabgaben in Anspruch genommen wurde, die wegen nicht ordnungsgemäßer Erledigung dreier Carnet TIR-Verfahren entstanden sind.
Der Kläger ließ als Fahrer für die Fa. M als Hauptverpflichteten am 25. November, 2. und 9. Dezember 1993 jeweils 10.000.000 Stück Zigaretten mit Carnet TIR beim schweizerischen Zollamt B zum Versandverfahren abfertigen. Er verbrachte die Zigaretten jeweils noch am gleichen Tag über das Zollamt (ZA) H in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Dort wurden die Zigaretten zum externen Versandverfahren abgefertigt. In Feld 6 der Carnets TIR war als Bestimmungsland jeweils Spanien und in Feld 12 als Bestimmungszollstelle Algeciras angegeben.
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