Am Stammkapital der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, waren ehemals P.B. und R.B. sowie A.L., der zugleich Geschäftsführer war, mit je 1/3 beteiligt. Im Mai 1988 veräußerten sämtliche Gesellschafter ihre Anteile an E.M., der auch die Geschäftsführung übernahm.
Anlässlich einer Steuerfahndungsprüfung Anfang der 90er Jahre wurde festgestellt, dass in den Jahren 1984 bis 1987 Arbeitslöhne nicht angemeldet und abgeführt sowie Steuern in erheblichem Umfang hinterzogen worden waren. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erließ deshalb am 19. Oktober 1992 gegenüber der Klägerin als Arbeitgeberin einen auf § 42d des Einkommensteuergesetzes (EStG) gestützten Lohnsteuer-Haftungsbescheid über einen Betrag von 577 536 DM.
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