FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.10.2009
5 K 1776/08
Normen:
AO § 5; AO § 191 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 685
EFG 2010, 190

Auswahlermessen bei mehreren Haftungsschuldnern

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 5 K 1776/08

DRsp Nr. 2009/28819

Auswahlermessen bei mehreren Haftungsschuldnern

Das Auswahlermessen gemäß § 191 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 5 AO wird bei der Inanspruchnahme eines von zwei Geschäftsführern einer GmbH fehlerhaft ausgeübt, wenn vom Haftungsschuldner im Einspruchsverfahren vorgetragene besondere Umstände in der Einspruchsentscheidung bei der Abwägung der Für und Wider seine Inanspruchnahme sprechenden Gründe keine Berücksichtigung finden.

Normenkette:

AO § 5; AO § 191 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte den Kläger zu Recht als Haftungsschuldner in Anspruch genommen hat.

In den Jahren 2003 bis 2004 war der Kläger neben Herrn U. B. alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der ... GmbH Gebäudereinigung und Dienste - im Folgenden: GmbH - mit Geschäftssitz in L. Die GmbH wurde im Jahr 1988 gegründet. Ihr Stammkapital betrug 50.000,-- DM. Gründungsgesellschafter waren Herr B mit einem Anteil von 90 % und seine Ehefrau mit einem Anteil von 10 %. Im Frühjahr 1995 trat Herr B dem Kläger einen Geschäftsanteil in Höhe von 10.000,-- DM ab. Zugleich wurde der Kläger neben Herrn B zum alleinvertretungsberechtigten Mitgeschäftsführer der GmbH bestellt. Die GmbH war im gesamten Bundesgebiet tätig.