Streitig ist, ob der Beklagte den Kläger zu Recht als Haftungsschuldner in Anspruch genommen hat.
In den Jahren 2003 bis 2004 war der Kläger neben Herrn U. B. alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der ... GmbH Gebäudereinigung und Dienste - im Folgenden: GmbH - mit Geschäftssitz in L. Die GmbH wurde im Jahr 1988 gegründet. Ihr Stammkapital betrug 50.000,-- DM. Gründungsgesellschafter waren Herr B mit einem Anteil von 90 % und seine Ehefrau mit einem Anteil von 10 %. Im Frühjahr 1995 trat Herr B dem Kläger einen Geschäftsanteil in Höhe von 10.000,-- DM ab. Zugleich wurde der Kläger neben Herrn B zum alleinvertretungsberechtigten Mitgeschäftsführer der GmbH bestellt. Die GmbH war im gesamten Bundesgebiet tätig.
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