BFH - Beschluss vom 03.02.2009
VIII B 114/08
Normen:
AO § 193 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 887
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 31.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2609/07

Auswahlkriterien hinsichtlich der Beurteilung der Ermessensausübung der Finanzverwaltung bei Anordnung einer Außenprüfung; Grenzen des sachlichen und zeitlichen Umfangs einer Außenprüfung

BFH, Beschluss vom 03.02.2009 - Aktenzeichen VIII B 114/08

DRsp Nr. 2009/10138

Auswahlkriterien hinsichtlich der Beurteilung der Ermessensausübung der Finanzverwaltung bei Anordnung einer Außenprüfung; Grenzen des sachlichen und zeitlichen Umfangs einer Außenprüfung

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat weder eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- a.F.; vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, [...]). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln.