FG München - Urteil vom 20.09.2006
4 K 3402/03
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 ;

Auswechslung eines Grundstückerwerbers durch einen Zweiterwerber, der dem gleichen Konzern wie der Ersterwerber angehört; Aufhebung der GrESt nach § 16 Abs. 1 GrEStG

FG München, Urteil vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 4 K 3402/03

DRsp Nr. 2006/29633

Auswechslung eines Grundstückerwerbers durch einen Zweiterwerber, der dem gleichen Konzern wie der Ersterwerber angehört; Aufhebung der GrESt nach § 16 Abs. 1 GrEStG

Gehört der Zweiterwerber dem gleichen Konzern an wie der Ersterwerber und hat dieser kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Weiterveräußerung, so greift § 16 Abs. 1 GrESt ein.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein Erwerbsvorgang tatsächlich in Sachen von § 16 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) rückgängig gemacht worden ist.

Mit Vertrag vom 14.3.2002 erwarb die Klägerin von der E-AG die Grundstücke Fl. Nrn. ...222/12, /13 und /14 der Gemarkung ... zum Kaufpreis von 3.500.000 EUR. Eine Auflassungsvormerkung wurde nicht eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom gleichen Tag erwarb die R.-GmbH von der E-AG die Grundstücke Fl.Nrn. ...225, ...225/1 und /2 zum Kaufpreis von 12.186.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Sowohl die Klägerin als auch die R.-GmbH gehören zum R. Konzern.

Der Beklagte (Finanzamt) setzte mit Bescheid vom 31.5.2002 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 122.500 EUR fest.