I.
Streitig ist, ob ein Erwerbsvorgang tatsächlich in Sachen von § 16 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) rückgängig gemacht worden ist.
Mit Vertrag vom 14.3.2002 erwarb die Klägerin von der E-AG die Grundstücke Fl. Nrn. ...222/12, /13 und /14 der Gemarkung ... zum Kaufpreis von 3.500.000 EUR. Eine Auflassungsvormerkung wurde nicht eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom gleichen Tag erwarb die R.-GmbH von der E-AG die Grundstücke Fl.Nrn. ...225, ...225/1 und /2 zum Kaufpreis von 12.186.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Sowohl die Klägerin als auch die R.-GmbH gehören zum R. Konzern.
Der Beklagte (Finanzamt) setzte mit Bescheid vom 31.5.2002 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 122.500 EUR fest.
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