BFH - Urteil vom 11.10.2007
IV R 52/04
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 S. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 § 5 Abs. 4a § 52 Abs. 6a S. 1 (i.d.F. des UntStRFoG) ; FGO § 60 Abs. 3 S. 1 § 76 Abs. 1 § 123 Abs. 1 S. 2 § 126 Abs. 6 S. 1 § 155 ; HGB § 240 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 § 242 Abs. 1 § 246 Abs. 1 ; InsO § 115 Abs. 1 § 116 S. 1 § 117 Abs. 1 ; ZPO § 240 ;
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 99/04

Ausweis der von einem Kraftfahrzeug-Händler eingegangenen Verpflichtung zum Rückkauf von Kraftfahrzeugen als zu passivierende Verbindlichkeit; Beiladung eines ausgeschiedenen Gesellschafters; einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung im Konkursverfahren

BFH, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen IV R 52/04

DRsp Nr. 2008/3002

Ausweis der von einem Kraftfahrzeug-Händler eingegangenen Verpflichtung zum Rückkauf von Kraftfahrzeugen als zu passivierende Verbindlichkeit; Beiladung eines ausgeschiedenen Gesellschafters; einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung im Konkursverfahren

»Für die von einem Kraftfahrzeug-Händler übernommene Verpflichtung, an Leasinggesellschaften oder Autovermietungen verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit bzw. nach einer Mindestvertragslaufzeit zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, ist eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts auszuweisen. Diese Verbindlichkeit ist erst bei Ausübung oder Verfall der Rückverkaufsoption auszubuchen.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 S. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 § 5 Abs. 4a § 52 Abs. 6a S. 1 (i.d.F. des UntStRFoG) ; FGO § 60 Abs. 3 S. 1 § 76 Abs. 1 § 123 Abs. 1 S. 2 § 126 Abs. 6 S. 1 § 155 ; HGB § 240 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 § 242 Abs. 1 § 246 Abs. 1 ; InsO § 115 Abs. 1 § 116 S. 1 § 117 Abs. 1 ; ZPO § 240 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine GmbH & Co. KG-- handelte mit neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen. Über ihr Vermögen wurde während des Revisionsverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).