OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.06.2016
13 A 1377/15
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; KHG § 1 Abs. 1 S. 1; KHG § 1 Abs. 2 S. 1; KHG § 17d Abs. 1; KHG § 6 Abs. 1; KHGG NRW § 12 Abs. 2; KHGG NRW § 13; KHGG NRW § 14; NRW § 13 KHGG; NRW § 14 KHGG; PsychKG § 10; SGB V § 108;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 833/13

Ausweisung einer privaten Krankenanstalt mit der Fachrichtung Psychosomatik i.R.d. Rahmenvorgaben des Krankenhausplans NRW; Gebot zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.06.2016 - Aktenzeichen 13 A 1377/15

DRsp Nr. 2016/11687

Ausweisung einer privaten Krankenanstalt mit der Fachrichtung Psychosomatik i.R.d. Rahmenvorgaben des Krankenhausplans NRW; Gebot zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung

1. Das im Krankenhausplan NRW 2015 enthaltende integrative Versorgungskonzept für das Fachgebiet Psychiatrie und das Fachgebiet Psychosomatische Medizin, das eine gemeinsame Planung und Vorhaltung von Versorgungskapazitäten für beide Fachgebiete vorsieht, ist rechtmäßig. 2. Dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und insbesondere dem § 1 Abs. 1 S. 1 KHG ist keine Verpflichtung zu entnehmen, Versorgungsangebote ihrer Art nach so zu gestalten, dass sie eine Entsprechung in der jeweiligen Fachgebietsdefinition der Weiterbildungsordnungen der Ärzte finden. 3. Die vorgesehene gemeinsame Planung der Fachgebiete Psychiatrie und Psychosomatische Medizin im Krankenhausplan NRW 2015 verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Insbesondere bedingt sie keinen unzulässigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. April 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; KHG § 1 Abs. 1 S. 1; KHG § 1 Abs. 2 S. 1; KHG § 17d Abs. 1; KHG § 6 Abs. 1;