Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
a) Eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortbildung des Rechts kommt nicht in Betracht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen nämlich ausschließlich, das Finanzgericht (FG) habe ihren Einzug in die Wohnung "X-Straße 11" in den Streitjahren unter Missachtung der Beweislastverteilung und unter fehlerhafter Beweiswürdigung berücksichtigt; damit wird lediglich eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der Rechtsanwendung und Tatsachenwürdigung im Einzelfall geltend gemacht, die --abgesehen von dem hier zu Recht nicht geltend gemachten Fall willkürlicher Entscheidungen (vgl. dazu Rüsken, Deutsche Steuer-Zeitung, 2000, 815)-- eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht eröffnet (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, - , § Rz. 173, m.w.N.).
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