BFH - Beschluss vom 31.08.2005
IX B 71/05
Normen:
FGO § 96 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 310
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2765/02

Auswertung beigezogener Akten

BFH, Beschluss vom 31.08.2005 - Aktenzeichen IX B 71/05

DRsp Nr. 2005/21580

Auswertung beigezogener Akten

Hat das FG die Beteiligten rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass Gerichtsakten früherer Klageverfahren beigezogen werden und bestand hinreichend Gelegenheit, zum Beweiswert dieser Akten Stellung zu nehmen, so kann das FG den Inhalt dieser Akten verwerten, ohne darauf in der mündlichen Verhandlung noch extra hinzuweisen.

Normenkette:

FGO § 96 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

a) Eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortbildung des Rechts kommt nicht in Betracht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen nämlich ausschließlich, das Finanzgericht (FG) habe ihren Einzug in die Wohnung "X-Straße 11" in den Streitjahren unter Missachtung der Beweislastverteilung und unter fehlerhafter Beweiswürdigung berücksichtigt; damit wird lediglich eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der Rechtsanwendung und Tatsachenwürdigung im Einzelfall geltend gemacht, die --abgesehen von dem hier zu Recht nicht geltend gemachten Fall willkürlicher Entscheidungen (vgl. dazu Rüsken, Deutsche Steuer-Zeitung, 2000, 815)-- eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht eröffnet (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, - , § Rz. 173, m.w.N.).