BFH - Beschluss vom 24.04.2024
VII R 57/20
Normen:
AO § 191 Abs. 1 S. 2; AnfG § 2;
Fundstellen:
BB 2024, 1173
DB 2024, 1384
StX 2024, 329
NZI 2024, 547
StuB 2024, 447
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 31.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1482/17 AO

Auswirkung einer Fiskalerbschaft auf einen Duldungsbescheid; Grundsatz der Akzessorietät

BFH, Beschluss vom 24.04.2024 - Aktenzeichen VII R 57/20

DRsp Nr. 2024/6735

Auswirkung einer Fiskalerbschaft auf einen Duldungsbescheid; Grundsatz der Akzessorietät

1. Für einen Duldungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fehlt es grundsätzlich an einem vollstreckbaren Schuldtitel im Sinne des § 2 des Anfechtungsgesetzes (AnfG), wenn der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erloschen ist. 2. Im Falle einer Fiskalerbschaft bewirkt der Akzessorietätsgrundsatz des § 2 AnfG jedoch nicht, dass das Anfechtungsrecht erlischt und der Duldungsanspruch untergeht. Die Steuerschuld gilt in diesem Fall als fortbestehend.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 31.10.2019 - 9 K 1482/17 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 S. 2; AnfG § 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Duldungsbescheid infolge einer vom Finanzgericht (FG) angenommenen Fiskalerbschaft, die ein Erlöschen der geltend gemachten Abgabenforderungen zur Folge haben könnte, aufrecht erhalten bleiben kann.