I.
Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) Rückstellungen für eine Pensionszusage zu Recht gekürzt hat.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine 1980 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Gegenstand der Vertrieb von Kraftfahrzeugen ist. Gesellschafter waren in den Streitjahren Frau R (Frau R) zu 75% und deren Sohn zu 25% der Anteile. Zusätzlicher Geschäftsführer - neben den Gesellschaftern - war der im Jahr 1938 geborene Ehemann (Herr R) von Frau R. Diesem wurde 1991 eine zivilrechtlich wirksame und grundsätzlich steuerlich anerkannte Pensionszusage erteilt. Die Pensionszusage sah nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Altersrente von 4.000 DM vor. Die Gesamtausstattung der Geschäftsführerbezüge für diesen Geschäftsführer setzte sich aus einem jährlichen Grundgehalt, einer arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung und gewinnabhängigen Sonderzahlungen zusammen.
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