BFH - Urteil vom 17.06.2010
III R 34/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, c; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4658/08

Auswirkung einer Vollzeiterwerbstätigkeit auf die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung als Kind in einer Übergangszeit oder in der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz

BFH, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen III R 34/09

DRsp Nr. 2010/14972

Auswirkung einer Vollzeiterwerbstätigkeit auf die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung als Kind in einer Übergangszeit oder in der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz

Die Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes schließt seine Berücksichtigung als Kind, das sich in einer Übergangszeit befindet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) oder auf einen Ausbildungsplatz wartet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) nicht aus (Änderung der Rechtsprechung).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, c; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der im August 1984 geborene Sohn (S) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) bestand im Februar 2005 die Abschlussprüfung als Werkzeugmechaniker und wurde im Anschluss von dem bisherigen Ausbildungsbetrieb übernommen. Zum 31. August 2008 verließ er das Unternehmen auf eigenen Wunsch und besucht seit September 2008 eine Fachschule für Technik mit dem Ziel, einen Abschluss als staatlich geprüfter Techniker Mechatronik zu erreichen. Bereits im März 2008 hatte ihm die Schule mitgeteilt, dass er für das Schuljahr 2008/2009 in die Fachschule für Technik aufgenommen werden könne.