BFH - Urteil vom 17.03.2010
IV R 54/07
Normen:
AO § 171 Abs. 4 S. 1 Alt. 2; AO § 171 Abs. 8;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 443/02

Auswirkung eines Antrags auf befristetes Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung auf die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 Abgabenordnung (AO)

BFH, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen IV R 54/07

DRsp Nr. 2010/12288

Auswirkung eines Antrags auf befristetes Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung auf die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 Abgabenordnung (AO)

Auch bei einem Antrag auf befristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung, der für das Verschieben des Prüfungsbeginns ursächlich ist, entfällt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 2. Alternative AO nur, wenn die Finanzbehörde nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Eingang des Antrags mit der Prüfung beginnt (Heranziehung des in § 171 Abs. 8 Satz 2 und Abs. 10 AO enthaltenen Rechtsgedankens).

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4 S. 1 Alt. 2; AO § 171 Abs. 8;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die ein Kieswerk betreibt. Ihre Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre (1993 und 1994) gab die Klägerin in den jeweils folgenden Kalenderjahren (1994 und 1995) ab.

Am 4. November 1996 erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) eine Prüfungsanordnung, die auch die Feststellung der Einkünfte in den Streitjahren betraf. Dabei teilte das FA mit, dass die Außenprüfung voraussichtlich Anfang Dezember 1996 beginnen werde. Mit der Durchführung der Prüfung sei Steueramtmann X beauftragt.