BGH - Urteil vom 30.03.2020
AnwZ (Brfg) 49/19
Normen:
BRAO § 46a; BRAO § 46b Abs. 2; BRAO § 46b Abs. 3; BRAO § 46b Abs. 4; BRAO § 46b Abs. 5;
Fundstellen:
AuR 2020, 385
BB 2020, 1409
DB 2020, 1452
MDR 2020, 887
NJW 2020, 2190
NZA 2020, 864
NZG 2020, 920
WM 2020, 1324
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 06.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH III - 4 - 13/18

Auswirkung eines Arbeitgeberwechsels auf die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt; Zulässigkeit des Erlasses eines Erstreckungsbescheids gemäß § 46b Abs. 3 BRAO im Fall eines Arbeitgeberwechsels bei durchgehender Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 46a, 46 Abs. 2 bis 5 BRAO

BGH, Urteil vom 30.03.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 49/19

DRsp Nr. 2020/8158

Auswirkung eines Arbeitgeberwechsels auf die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt; Zulässigkeit des Erlasses eines Erstreckungsbescheids gemäß § 46b Abs. 3 BRAO im Fall eines Arbeitgeberwechsels bei durchgehender Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 46a, 46 Abs. 2 bis 5 BRAO

Im Fall eines Arbeitgeberwechsels ist der Erlass eines Erstreckungsbescheids gemäß § 46b Abs. 3 BRAO auch bei durchgehender Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 46a, 46 Abs. 2 bis 5 BRAO nicht zulässig. Vielmehr ist die bisherige Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46b Abs. 2 BRAO zu widerrufen und - bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen - eine neue Zulassung für die anschließend aufgenommene Tätigkeit nach § 46a BRAO zu erteilen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Mai 2019 verkündete Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46a; BRAO § 46b Abs. 2; BRAO § 46b Abs. 3; BRAO § 46b Abs. 4; BRAO § 46b Abs. 5;

Tatbestand