I.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob wegen nachträglicher Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe die vorläufige Kostenrechnung über 220,- EUR hätte aufgehoben werden dürfen.
Mit Klageschrift vom 01. Juli 2008 wandte sich die Erinnerungsgegnerin gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung durch die Familienkasse S. Im Ergebnis stritten sich die Beteiligten des Hauptsacheverfahrens um Kindergeld für einen Monat.
Mit gleichzeitig eingereichtem Schriftsatz wurde ratenfreie Prozesskostenhilfe beantragt, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde jedoch nicht beigefügt.
Daraufhin wurde der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 13.10.2008 abgelehnt, da mangels Erklärung die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin nicht überprüft werden konnten.
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