FG Köln - Beschluss vom 07.07.2010
10 Ko 1033/09
Normen:
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; ZPO § 120; GKG § 6 Abs. 1 Nr. 4; GKG § 63 Abs. 1 Satz 4; GKG § 52 Abs. 4; FGO § 142 Abs. 1;

Auswirkung nachträglich gewährter PKH auf die vorläufige Kostenrechnung

FG Köln, Beschluss vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 10 Ko 1033/09

DRsp Nr. 2010/15527

Auswirkung nachträglich gewährter PKH auf die vorläufige Kostenrechnung

Sofern erst nachträglich ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt wird, kommt eine Aufhebung der vorläufigen Kostenrechnung über 220 nicht in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; ZPO § 120; GKG § 6 Abs. 1 Nr. 4; GKG § 63 Abs. 1 Satz 4; GKG § 52 Abs. 4; FGO § 142 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob wegen nachträglicher Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe die vorläufige Kostenrechnung über 220,- EUR hätte aufgehoben werden dürfen.

Mit Klageschrift vom 01. Juli 2008 wandte sich die Erinnerungsgegnerin gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung durch die Familienkasse S. Im Ergebnis stritten sich die Beteiligten des Hauptsacheverfahrens um Kindergeld für einen Monat.

Mit gleichzeitig eingereichtem Schriftsatz wurde ratenfreie Prozesskostenhilfe beantragt, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde jedoch nicht beigefügt.

Daraufhin wurde der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 13.10.2008 abgelehnt, da mangels Erklärung die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin nicht überprüft werden konnten.