Strittig ist bei der gesonderten Feststellung des verrechenbaren Verlustes 1989 im wesentlichen, ob ein Sanierungsgewinn bei einem Kommanditisten, der im Zuge der Sanierung ausscheidet, einen verrechenbaren Verlust zu einem ausgleichsfähigen bzw. abzugsfähigen macht.
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Die Klägerin (Klin.) und die Beigeladene zu 5) (Altgesellschafter) waren bis zum 16.02.1989 mit jeweils 48,75 % am Festkapital der Beigeladenen zu 1) -der H. KG-beteiligt; die restlichen 2,5 % hielt die Beigeladene zu 2) -die H. GmbH-, deren Stammkapital von DM wiederum die Klin. und die Beigeladene zu 5) zu jeweils 50 % hielten.
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