BGH - Beschluss vom 25.05.2009
II ZR 99/08
Normen:
ZPO § 139 Abs. 1; ZPO § 156 Abs. 2; HGB § 171; HGB § 172 Abs. 4; GG Art. 103;
Fundstellen:
BB 2009, 1610
BGHReport 2009, 1011
FamRZ 2009, 1481
MDR 2009, 990
NJW 2009, 2378
WM 2009, 1327
ZIP 2009, 1273
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 1770/07
LG Nürnberg-Fürth, vom 06.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 HKO 11085/06

Auswirkungen der Erteilung eines nach § 139 ZPO notwendigen Hinweises erst in der mündlichen Verhandlung bei Mitteilung von Erheblichem in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz durch die Partei; Zurechenbarkeit derLeistung einer Kommanditgesellschaft an eine andere Gesellschaft als Einlagenrückgewähr eines Kommanditisten

BGH, Beschluss vom 25.05.2009 - Aktenzeichen II ZR 99/08

DRsp Nr. 2009/14606

Auswirkungen der Erteilung eines nach § 139 ZPO notwendigen Hinweises erst in der mündlichen Verhandlung bei Mitteilung von Erheblichem in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz durch die Partei; Zurechenbarkeit derLeistung einer Kommanditgesellschaft an eine andere Gesellschaft als Einlagenrückgewähr eines Kommanditisten

a) Wird ein nach § 139 ZPO notwendiger Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung erteilt und kann nach den konkreten Umständen eine sofortige Stellungnahme der Partei nicht erwartet werden, muss die mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden, wenn die Partei in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz auf den Hinweis hin Erhebliches vorträgt. b) Die Leistung einer Kommanditgesellschaft an eine andere Gesellschaft ist nur dann einem Kommanditisten als Einlagenrückgewähr zuzurechnen, wenn dieser an der anderen Gesellschaft beteiligt ist und auf ihre Geschäftsführung einen maßgeblichen Einfluss hat.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird das am 27. Februar 2008 verkündete Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 255.032,39 EUR

Normenkette:

ZPO § 139 Abs. 1; ZPO § 156 Abs. 2; HGB § 171; HGB § 172 Abs. 4; GG Art. 103;

Gründe: