BFH - Urteil vom 22.09.2011
III R 57/09
Normen:
EStG § 19; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 63; 5. VermBG § 2 Abs. 6 S. 1; 5. VermBG § 10;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3694/06

Auswirkungen der Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen an einen Auszubildenden auf die Kindergeldfestsetzung

BFH, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen III R 57/09

DRsp Nr. 2012/3084

Auswirkungen der Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen an einen Auszubildenden auf die Kindergeldfestsetzung

NV: Bei der Grenzbetragsprüfung sind die Arbeitgeberbeiträge zu den vermögenswirksamen Leistungen nicht von den Einkünften und Bezügen des Kindes abzuziehen.

Normenkette:

EStG § 19; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 63; 5. VermBG § 2 Abs. 6 S. 1; 5. VermBG § 10;

Gründe

I. Die im Februar 1987 geborene Tochter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begann im Oktober 2004 eine dreijährige Ausbildung. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte die Festsetzung von Kindergeld für das Jahr 2006 mit der Begründung ab, die Einkünfte und Bezüge des Kindes würden den Grenzbetrag von 7.680 € voraussichtlich überschreiten. Bei dieser Berechnung wurde die Zulage des Arbeitgebers zu den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 159,48 € (monatlich 13,29 €) einbezogen; ohne diese wäre der Grenzbetrag nicht erreicht worden.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, die vermögenswirksamen Leistungen gehörten zu den Einkünften.