BFH - Urteil vom 17.03.2009
VII R 38/08
Normen:
FGO § 118 Abs. 1; AO § 37 Abs. 2; AO § 124 Abs. 2; AO § 218 Abs. 1; UStG § 15a; UStG § 17;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 09.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 23/02

Auswirkungen der Zugrundelegung von abzugsfähigen Vorsteuern mit 0 DM/EUR im Umsatzsteuerjahresbescheid auf die Festsetzung eines Vergütungsanspruchs aufgrund einer Umsatzsteuervoranmeldung

BFH, Urteil vom 17.03.2009 - Aktenzeichen VII R 38/08

DRsp Nr. 2009/13074

Auswirkungen der Zugrundelegung von abzugsfähigen Vorsteuern mit 0 DM/EUR im Umsatzsteuerjahresbescheid auf die Festsetzung eines Vergütungsanspruchs aufgrund einer Umsatzsteuervoranmeldung

Sind im Umsatzsteuerjahresbescheid abzugsfähige Vorsteuern mit 0 DM/EUR zugrunde gelegt, verliert die Festsetzung eines Vergütungsanspruchs aufgrund einer Umsatzsteuervoranmeldung (Vorbehaltsfestsetzung), soweit sie auf berücksichtigten Vorsteuern beruht, ihre Wirksamkeit als formeller Rechtsgrund für die infolge einer wirksamen Abtretung des Anspruchs bewirkte Auszahlung. Im Falle der Uneinbringlichkeit beim Zedenten ist das FA zur Rückforderung des Betrages vom Zessionar berechtigt (Fortentwicklung der Rechtsprechung).

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 1; AO § 37 Abs. 2; AO § 124 Abs. 2; AO § 218 Abs. 1; UStG § 15a; UStG § 17;

Gründe:

I.