I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Beschwerde mit der Begründung eingelegt, der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) gebiete auch, dass der sog. Halbteilungsgrundsatz bei der Belastung der Steuerpflichtigen mit Einkommensteuer und Gewerbeertragsteuer beachtet werde. Diese Beschwerde war im Hinblick auf die beim BVerfG unter dem Az. 2 BvR 2194/99 anhängige Verfassungsbeschwerde "stillschweigend" als ruhend behandelt worden.
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