I.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nimmt den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) gemäß § 71 der Abgabenordnung (AO) wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 638 Fällen in Haftung.
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