Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobenen Rügen sind unbegründet.
Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, wenn über dieselbe rechtserhebliche Rechtsfrage in beiden Entscheidungen entschieden worden ist und wenn die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind.
a)
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