BFH - Beschluss vom 15.01.2009
XI B 99/08
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 85/07

Auswirkungen einer verspätet eingereichten Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH)

BFH, Beschluss vom 15.01.2009 - Aktenzeichen XI B 99/08

DRsp Nr. 2009/6029

Auswirkungen einer verspätet eingereichten Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH)

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig; sie ist verspätet beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.

1.

Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde) angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH einzulegen (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO).

Das Urteil vom 14. August 2008 wurde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 1. September 2008 zugestellt. Die Einlegungsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO endete mit Ablauf des 1. Oktober 2008 (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO -- i.V.m. § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die Beschwerde ging beim BFH aber erst am 2. Oktober 2008 und damit verspätet ein.

2.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) war der Klägerin nicht zu gewähren. Sie war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten.

a)