Die Beschwerde ist unzulässig; sie ist verspätet beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.
1.
Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde) angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH einzulegen (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO).
Das Urteil vom 14. August 2008 wurde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 1. September 2008 zugestellt. Die Einlegungsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO endete mit Ablauf des 1. Oktober 2008 (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO -- i.V.m. § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die Beschwerde ging beim BFH aber erst am 2. Oktober 2008 und damit verspätet ein.
2.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) war der Klägerin nicht zu gewähren. Sie war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten.
a)
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