FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 07.07.2015
4 K 62/13

Auswirkungen eines Promotionsstipendiums auf den Kindergeldanspruch

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.07.2015 - Aktenzeichen 4 K 62/13

DRsp Nr. 2016/2220

Auswirkungen eines Promotionsstipendiums auf den Kindergeldanspruch

Tenor

Das Verfahren wird bezüglich der Festsetzung des kindergeldbezogenen Entgeltbestandteils als Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-L eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Sohn der Klägerin M., geb. ... 1984, im Zeitraum Januar 2008 bis Februar 2009 Einkünfte und Bezüge in kindergeldschädlicher Höhe erhalten hatte.

M. hatte im Oktober 2007 ein Promotionsstudium an der University of Bath aufgenommen, welches drei Jahre dauern sollte. Er erhielt von der University of Bath ein Stipendium in Höhe von umgerechnet 18.082 € (2008) und 2.657 € (Januar und Februar 2009), das ihm infolge englischer Steuergesetzgebung steuerfrei ausgezahlt wurde. In Großbritannien bewohnte er zunächst möblierte Zimmer, im August 2008 bezog er mit seiner Lebensgefährtin eine Wohnung.