Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des von der Beklagten erlassenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 11.01.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.02.2019.
Zugunsten des Klägers war Kindergeld für das am 03.07.1996 geborene Kind M festgesetzt, das bis einschließlich Januar 2018 auf das vom Kläger im Kindergeldantrag angegebene Konto bei der ...-Bank ausgezahlt wurde, dessen Inhaberin die Ehefrau des Klägers war. Der Sohn des Klägers verstarb am 29.07.2017.
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