FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.06.2019
5 K 1182/19
Normen:
AO § 37 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2019, 378
FamRZ 2019, 1662

Auszahlung an Dritte; Erstattung; Kindergeld; Leistungsempfänger; Rückforderung; Zahlungsanweisung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.06.2019 - Aktenzeichen 5 K 1182/19

DRsp Nr. 2019/9994

Auszahlung an Dritte; Erstattung; Kindergeld; Leistungsempfänger; Rückforderung; Zahlungsanweisung

Zum Einwand der Auszahlung von Kindergeld auf das Konto eines Dritten, für das keine Zugriffsberechtigung des (vermeintlich) Kindergeldberechtigten besteht. Zahlt die Familienkasse aufgrund einer Anweisung des (vermeintlich) Kindergeldberechtigten das Kindergeld auf das Konto eines Dritten, für das dieser keine Zugriffsberechtigung hat, ist dennoch der (vermeintlich) Kindergeldberechtigte als Zahlungsempfänger anzusehen, der das ohne Rechtsgrund gezahlte Kindergeld zu erstatten hat.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des von der Beklagten erlassenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 11.01.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.02.2019.

Zugunsten des Klägers war Kindergeld für das am 03.07.1996 geborene Kind M festgesetzt, das bis einschließlich Januar 2018 auf das vom Kläger im Kindergeldantrag angegebene Konto bei der ...-Bank ausgezahlt wurde, dessen Inhaberin die Ehefrau des Klägers war. Der Sohn des Klägers verstarb am 29.07.2017.