FG Köln - Urteil vom 18.05.2010
13 K 1148/05
Normen:
KStG § 28 Abs. 2; KStG § 41; KStG § 29 Abs. 2; KStG § 30 Abs. 2; HGB § 272; KStG § 27 Abs. 1;

Auszahlung aus dem Eigenkapital

FG Köln, Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 13 K 1148/05

DRsp Nr. 2010/18775

Auszahlung aus dem Eigenkapital

Die gesetzliche Reihenfolge der fiktiven Verwendung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkaitals in § 28 Abs. 2 i.V.m. § 30 KStG ist nicht anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft auf handelsrechtlich zulässige Weise eine Kapitalrücklage auflöst und das Kapital durch selbständigen Auszahlungsbeschluss an ihre Anteilseigner auskehrt.

Normenkette:

KStG § 28 Abs. 2; KStG § 41; KStG § 29 Abs. 2; KStG § 30 Abs. 2; HGB § 272; KStG § 27 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Auszahlung der Klägerin an ihre Gesellschafterin aus einer Kapitalrücklage mit dem EK 01 oder dem EK 04 zu verrechnen ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die mit Gesellschaftsvertrag vom ... 1951 gegründet wurde. Sie firmierte zunächst als N GmbH und seit dem ... 2002 als F GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens war in den Streitjahren die Herstellung und der Vertrieb von Edelstahl in geschmiedeter und gegossener Form, die Betätigung auf verwandten Gebieten sowie der Betrieb von allen Geschäften, die geeignet erschienen, die Gesellschaft zu fördern; sie war nach dem Gesellschaftsvertrag berechtigt, andere Unternehmen zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen und Zweigniederlassungen zu errichten.