I.
Zu entscheiden ist, ob die Kläger (Kl.) gegen den Beklagten (Bekl.) für das Jahr 2003 (noch) einen Anspruch auf Auszahlung einer zu ihren Gunsten festgesetzten Eigenheimzulage (EigZul) haben.
Die Kl. sind Eheleute, zu deren Gunsten der Bekl. u. a. auch für das Jahr 2003 eine EigZul i. H. v. 3.579,04 EUR festgesetzt hatte. Diese zahlte er am 23.03.2003 jedoch nicht an die Kl., sondern an die in I1. ansässige ... Bank GmbH & Co. KG (im folgenden: H-Bank) aus, nachdem die H-Bank ihm mit Schreiben vom 09.01.2003 eine mit den Namen der Kl. unterzeichnete Abtretungsanzeige, nach deren Inhalt die Kl. ihren EigZul-Anspruch für 2003 in Höhe eines Teilbetrages von 3.579,00 EUR zur Sicherheit an die H-Bank abgetreten hatten, übersandt und um Überweisung des abgetretenen Betrages gebeten hatte.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|