BFH - Beschluss vom 15.02.2012
XI S 25/11 (PKH)
Normen:
EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1;

Auszahlung des Kindergeldes an nur einen Berechtigten

BFH, Beschluss vom 15.02.2012 - Aktenzeichen XI S 25/11 (PKH)

DRsp Nr. 2012/10112

Auszahlung des Kindergeldes an nur einen Berechtigten

1. NV: Bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung sind keine Gesichtspunkte dafür erkennbar, dass § 64 Abs. 1 EStG, wonach für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt wird, nach dem Erlass des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches vom 24. März 2011 und auf Grund neuerer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinsichtlich der Bedarfsermittlung, keinen Bestand mehr haben könnte. § 64 Abs. 1 EStG betrifft nicht die Frage der Höhe des Kindergeldes, sondern an wen es ausbezahlt wird. 2. NV: Das FA muss eindeutigen Steuererklärungen nicht mit Misstrauen begegnen, sondern kann regelmäßig von deren Vollständigkeit und Richtigkeit ausgehen; nur wenn sich Unklarheiten oder Zweifelsfragen aufdrängen, ist es zu Ermittlungen verpflichtet.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Der Antragsteller hat zwei 1993 und 1995 geborene Kinder und ist seit 2001 geschieden. Die Kinder halten sich zu 65 % bei der Mutter und zu 35 % --an Wochenenden und in den Ferien-- bei ihm auf. Seit Dezember 1996 wurde das Kindergeld für die Kinder an die Mutter ausgezahlt.