OLG Saarbrücken - Urteil vom 10.04.2024
5 U 73/23
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2024, 1048
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 23.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 424/22

Auszahlung des Rückkaufswertes aus einer privaten Rentenversicherung; Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Insolvenzverwalter

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.04.2024 - Aktenzeichen 5 U 73/23

DRsp Nr. 2024/7343

Auszahlung des Rückkaufswertes aus einer privaten Rentenversicherung; Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Insolvenzverwalter

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Juni 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 424/22 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Insolvenzverwalter 18.499,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Dezember 2022 auf das Insolvenzkonto bei der Deutsche Bank AG, IBAN: DE26 5907 0070 0034 2048 15 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.760,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BetrAVG § 1b Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

1. 2.