FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.02.2004
1 K 351/02
Normen:
EStG § 36 Abs. 4 Satz 3 § 26 § 26b ; AO (1977) § 37 Abs. 2 § 47 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 908

Auszahlung eines Erstattungsbetrags im Falle von zusammenveranlagten Ehegatten; Rückforderungsbescheides

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.02.2004 - Aktenzeichen 1 K 351/02

DRsp Nr. 2004/6807

Auszahlung eines Erstattungsbetrags im Falle von zusammenveranlagten Ehegatten; Rückforderungsbescheides

Sind Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden, wirkt die Auszahlung des Erstattungsbetrags an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten. Das Finanzamt darf demgegenüber den Erstattungsbetrag dann nicht mehr an den materiell nicht erstattungsberechtigten Ehegatten auszahlen, wenn es erkennt oder erkennen muss, dass der andere Ehegatte mit dieser Verfahrensweise aus beachtlichen Gründen nicht einverstanden ist. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Ehegatte die Erstattung an den anderen Ehegatten nicht billigt. Dann ist die widerlegbare gesetzliche Vermutung hinsichtlich einer Einziehungsvollmacht des einen Ehegatten für den anderen Ehegatten widerlegt und das Finanzamt wird bei Auszahlung an den anderen Ehegatten von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem materiell Erstattungsberechtigten nicht frei.

Normenkette:

EStG § 36 Abs. 4 Satz 3 § 26 § 26b ; AO (1977) § 37 Abs. 2 § 47 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von erstatteter Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für das Kalenderjahr 2000.

Der Kläger wurde im Streitjahr mit seiner Ehefrau ... zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Jedenfalls ab März 2002 lebten die Eheleute dauernd getrennt.