Das Finanzamt hatte am 24.09.2008 den Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gem. § 37 Abs. 5 KStG auf 11.511 € festgesetzt. Die darunter folgende „Abrechnung“ lautet:
„Körperschaftsteuerguthaben für 2008 € | |
Abzurechnen sind | - 1.151,10 |
bereits getilgt | 0,00 |
mithin sind zuviel entrichtet | 1.151,10 |
Das Guthaben von 1.151,10 € wird erstattet auf Konto…….“
darunter heißt es unter „Besteuerungsgrundlagen“:
„Die Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 KStG zum 31.12.2006 ergibt sich aus der Anlage zum Bescheid zum 31.12.2006........
€ | |
festgesetzter Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens | 11.511,00 |
Auszahlungsbetrag 2008 | 1.151,10 |
jährlicher Auszahlungsbetrag von 2009 bis 2017 jeweils zum 30.09. | 1.151,10“ |
Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet: „Die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG kann mit dem Einspruch angefochten werden ........“.
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