FG Nürnberg - Urteil vom 24.05.2011
1 K 443/10
Normen:
§ 37 Abs. 5 KStG;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1192

Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens

FG Nürnberg, Urteil vom 24.05.2011 - Aktenzeichen 1 K 443/10

DRsp Nr. 2011/14152

Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens

Die Regelung des § 37 Abs. 5 KStG verstößt nicht gegen Art. 3 oder Art. 14 Abs. 1 GG.

Normenkette:

§ 37 Abs. 5 KStG;

Tatbestand:

Das Finanzamt hatte am 24.09.2008 den Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gem. § 37 Abs. 5 KStG auf 11.511 € festgesetzt. Die darunter folgende „Abrechnung“ lautet:

„Körperschaftsteuerguthaben für 2008 €
Abzurechnen sind - 1.151,10
bereits getilgt 0,00
mithin sind zuviel entrichtet 1.151,10

Das Guthaben von 1.151,10 € wird erstattet auf Konto…….“

darunter heißt es unter „Besteuerungsgrundlagen“:

„Die Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 KStG zum 31.12.2006 ergibt sich aus der Anlage zum Bescheid zum 31.12.2006........

festgesetzter Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens 11.511,00
Auszahlungsbetrag 2008 1.151,10
jährlicher Auszahlungsbetrag von 2009 bis 2017 jeweils zum 30.09. 1.151,10“

Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet: „Die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG kann mit dem Einspruch angefochten werden ........“.