FG Hessen - Urteil vom 14.07.2011
2 K 1579/11
Normen:
FGO § 138;

Auszahlung; Hauptsacheerledigung; Kindergeld

FG Hessen, Urteil vom 14.07.2011 - Aktenzeichen 2 K 1579/11

DRsp Nr. 2011/17543

Auszahlung; Hauptsacheerledigung; Kindergeld

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der erstattungsfähigen Kosten leistet.

Normenkette:

FGO § 138;

Tatbestand:

Der Ehemann der Klägerin erhielt das Kindergeld für die beiden gemeinsamen Kinder ausgezahlt. Er zog am 8. Mai 2006 aus dem Familienhaushalt aus. Seit Juni 2006 bezieht die Klägerin das Kindergeld. Deren Antrag auf Kindergeld für die beiden Kinder für den Monat Mai 2006 lehnte die Familienkasse mit Bescheid vom 18. Januar 2007 ab, da der Ehemann vorrangig kindergeldberechtigt gewesen sei. Den Einspruch der Klägerin wies die Familienkasse mit einfacher Entscheidung vom 20. Februar 2007 als unbegründet zurück. Nachdem die Familienkasse das Kindergeld auf Weisung des Ehemannes auf das Konto der Klägerin überwiesen hatte, erklärte diese den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.