BFH - Beschluß vom 21.02.2000
VII B 157/99
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 36 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 941

Auszahlung von Erstattungsbeträgen

BFH, Beschluß vom 21.02.2000 - Aktenzeichen VII B 157/99

DRsp Nr. 2000/5008

Auszahlung von Erstattungsbeträgen

1. Bei zusammenveranlagten Ehegatten wirkt die Auszahlung eines Erstattungsbetrages an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten. 2. Erfolgt eine Erstattung aufgrund einer Zahlungsanweisung an einen Dritten, ist der Erstattungsberechtigte ggf. Schuldner des Rückforderungsanspruchs des FA.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 36 Abs. 4 S. 3;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist im Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Bei der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen ergab sich eine Überzahlung von knapp 25 000 DM. Dieser Betrag ist von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zunächst auf ein dort gespeichertes, jedoch inzwischen aufgelöstes Konto des Klägers überwiesen worden und von der Bank auf ein anderes, tatsächlich bestehendes Konto des Klägers weitergeleitet worden. Das FA hat den Betrag jedoch später ein zweites Mal erstattet, indem es ihn auf das in der Einkommensteuererklärung der Eheleute angegebene Bankkonto der Ehefrau des Klägers überwiesen hat.

Mit dem angefochtenen, auf § 218 Abs. 2 i.V.m. § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten Bescheid fordert das FA vom Kläger die Rückzahlung des Erstattungsbetrages. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.